§ 14 EStG-Veranlagungen

§ 14 EStG-Veranlagungen

Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG – Veranlagungen gem. § 14 EStG

Seit dem Veranlagungsjahr 2007 gibt es für Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Möglichkeit einen Freibetrag für investierte Gewinne gemäß § 10 EStG in Anspruch zu nehmen. Geeignete Anlagegüter, in welche investiert werden kann, sind unter anderem Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG.

 NEU ab dem Veranlagungsjahr 2013  – Reduzierung des Gewinnfreibetrages

Der Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG setzt sich aus einem „Grundfreibetrag“ und einem „investitionsbedingten Gewinnfreibetrag“ zusammen. Natürlichen Personen mit den Gewinnermittlungsarten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Bilanzierung steht ein Gewinnfreibetrag in Höhe von bis zu 13% auf ihren steuerpflichtigen Gewinn zu. Bis einschließlich 2012 betrug die Höchstgrenze des Gewinnfreibetrages max. 100.000 Euro. Ab dem Veranlagungsjahr 2013 steht aufgrund Änderungen des § 10 EStG im Rahmen des Stabilitätsgesetz 2012 durch die Staffelung des Prozentausmaßes beim Gewinnfreibetrag nur eine eingeschränkte Möglichkeit für die Nutzung des Gewinnfreibetrags zur Verfügung! Der Gewinnfreibetrag mit 3.900 Euro bleibt erhalten aber die max. Ausnutzung wird von 100.000,- Euro auf 45.350,- Euro beschränkt. Bei den ersten 30.000,- Euro Gewinn kommt der „Grundfreibetrag“ (max. 3.900,- Euro) automatisch bei der Veranlagung zur Anwendung (keine Investition erforderlich). Liegt der Gewinn über 30.000,- Euro, muss der „investitionsbedingte Freibetrag“ durch Anschaffung begünstigter Anlagegüter oder begünstigter Wertpapiere geltend gemacht werden.

In den Veranlagungsjahren 2013 bis 2016 ist der Gewinnfreibetrag staffelweise reduziert und beträgt für:

Gewinne bis zu 175.000 Euro: 13 Prozent
die nächsten 175.000 Euro: 7 Prozent
die nächsten 230.000: 4,5 Prozent

Für Gewinne über 580.000 Euro kann kein Gewinnfreibetrag mehr geltend gemacht werden. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung in den Jahren 2013 bis 2016 somit 45.350 Euro.

Voraussetzung für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist, dass der Freibetrag in der Steuererklärung des betreffenden Jahres ausgewiesen wird. Die Widmung des Wertpapieres für den Freibetrag geschieht durch die Aufnahme in das vorgeschriebene und zu führende Sonderverzeichnis, welches als Beilage zur Einkommenssteuererklärung zu finden ist. In diesem Verzeichnis ist betriebsbezogen der für jedes Wertpapier in Anspruch genommene Freibetrag der Höhe nach auszuweisen. Die Wertpapiere sind mindestens vier Jahre dem Anlagevermögen des Betriebes zu widmen.

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Exkurs: Handelsdatum

Für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist ausschließlich das Handelsdatum relevant – und NICHT der Zeitpunkt der Auftragserteilung oder die Valuta des Wertpapierkaufes. Das Wertpapier muss unbedingt am Depotauszug per Jahresende 2013 eingebucht sein. Das Handelsdatum des einzelnen Fonds richtet sich nach den Annahmezeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft.

Gesetzesgrundlage:
Einkommensteuerrichtlinie Rz 3704
Freibetrag für Investierte Gewinne gem. § 10 EStG

Als Anschaffungszeitpunkt ist bei Wertpapieren – unabhängig vom Zahlungsfluss und vom Zeitpunkt der Erteilung des Kaufauftrages – jener Zeitpunkt anzusehen, zu dem das Wertpapier für den Steuerpflichtigen verfügbar ist, das ist jener Zeitpunkt, zu dem das Wertpapier auf dem Depot als zugegangen ausgewiesen ist.

Quelle: direktanlage.at

 

 

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