Abfrage der Pensionshöhe

Abfrage der Pensionshöhe

Wie funktioniert eine Abfrage meiner aktuell zu erwartenden Pensionshöhe?

Wie kann ein vollständiger Versicherungsdatenauszug eigentlich gewährleistet werden?

In der Regel werden sämtliche versicherungsrelevanten Zeiten automatisch gemeldet und erfasst. Das gilt insbesondere für Zeiten, in denen der Versicherte einer Erwerbstätigkeit im Inland nachgegangen ist. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit ist in erster Linie der zuständige Pensionsversicherungsträger (bei Beamten /-innen ist das die Dienstbehörde bzw. die BVA) verantwortlich. Nachzutragen sind hier unter Umständen nicht erfasste Kindererziehungs-, Schul-, Studien- und sonstige Ausbildungszeiten, sowie der abgeleistete Präsenz- oder Zivildienst. Auch eine eventuelle Tätigkeit im Ausland muss gesondert bekannt gegeben werden um in die Berechnung einfließen zu können.

Was ist unbedingt zu beachten

Bei Ansicht Ihres Pensionskontoauszugs sollten Sie daher den folgenden Punkten besondere Beachtung schenken:

  1. Sind Ihre Kindererziehungszeiten, Präsenzdienst, Krankenstände oder Arbeitslosenzeiten berücksichtigt worden?
  2. Wurden Ihre sozialversicherungspflichtigen Erwerbseinkünfte berücksichtigt?
  3. Sind Ihre Beitragsgrundlagen (sozialversicherungspflichtige Einkünfte) berücksichtigt worden?
  4. Haben Sie im Ausland gearbeitet und dort Pensionsansprüche erworben und wurden diese berücksichtigt?

Die oben genannten Positionen tauchen nicht automatisch in Ihrem Pensionskonto auf, sollten aber unbedingt zeitnah an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt nachgemeldet werden, denn sie werden als volle Versicherungszeiten angerechnet. Nur durch die eigenverantwortliche Ergänzung Ihres Versicherungsverlaufes haben Sie die Möglichkeit, fehlende Versicherungszeiten auszuschließen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Ihre Pension anschließend zu niedrig berechnet wird.

Um die Vollständigkeit Ihrer erworbenen Rentenansprüche bestmöglich gewährleisten zu können, ist dringend eine lückenlose Ausfüllung des Formulars, mit dem Sie eine Ergänzung Ihrer Versicherungszeiten beantragen können, erforderlich. Dieses Formular sollten Sie bereits im Jahr 2013 von Ihrer Pensionsversicherungsanstalt erhalten haben. Letztlich ist es unverzichtbar für die Festlegung der ersten Gutschrift auf Ihrem Pensionskonto. Mit Hilfe des ausgefüllten Formblattes konnten eventuelle Versicherungslücken geschlossen werden und Ihre Pensionshöhe kann ab sofort auf der Grundlage der Regularien zum neuen Pensionskonto korrekt berechnet werden. Dies bringt als positiven Nebeneffekt außerdem mit sich, dass die künftige Pensionshöhe für Sie verständlich, transparent und nachvollziehbar wird.

Sollten Sie das Formular zwar erhalten, aber danach verlegt oder aus sonstigen Gründen nicht zurückgesandt haben, sollten Sie dies so schnell wie möglich nachholen und gegebenenfalls Kontakt mit Ihrer zuständigen Pensionsversicherungsanstalt aufnehmen.
Sobald Ihr gesamter Versicherungsverlauf einmal festgestellt werden konnte, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung und das neue Pensionskonto wird anhand der vorliegenden Grundlagen (aus automatisch gemeldeten und über das Formblatt nachgetragenen Versicherungszeiten) erstellt. Was folgt ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe der Kontoerstgutschrift. Diese Pensionskontomitteilung erhält der Versicherte automatisch. Damit ist sein Pensionskonto aktualisiert und der Versicherte kann es ab sofort jederzeit begutachten.

Der in der Kontomitteilung ausgewiesene Pensionswert ist zum Regelpensionsalter grundsätzlich garantiert. Zumindest für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Stichwort „Mindestversicherungsdauer“) erfüllt sind. Zu bedenken ist jedoch, dass der jeweilige Pensionswert auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage ermittelt wird. Im Klartext bedeutet das, dass zukünftige gesetzliche Änderungen und ihre Auswirkungen nicht berücksichtigt werden können.

Wie berechnet sich die Erstgutschrift?

Alle bisher aus der Parallelrechnung erworbenen Ansprüche werden nach altem Recht zum 31.12.2013 abgerechnet und zum 1. Januar 2014 auf das neue Pensionskonto gutgeschrieben. Im ersten Schritt werden zur Berechnung die 28 besten Jahre herangezogen. Kindererziehungszeiten werden hierbei mit einer Bemessungsgrundlage von mindestens 122 % und max. 170 % des Richtsatzes für Ausgleichszulagen bewertet. Für die Lohnentwicklung der vergangenen Jahrzehnte gelten erhöhte Faktoren. Diese Posten zusammengefasst ergeben den so genannten „Ausgangsbetrag“ für die Kontoerstgutschrift.

Der zweite Schritt ist die Ermittlung des so genannten Vergleichsbetrags. Als eben dieser Vergleichsbetrag wird die Pensionshöhe aufgrund der derzeit geltenden Parallelrechnung ermittelt. Damit die Differenzbeträge zwischen Ausgangsbetrag und Vergleichsbetrag nicht aus dem Ruder laufen, wird – abhängig vom Geburtsjahr – ein so genannter Schwankungsbereich festgelegt. Dieser Schwankungsbereich beträgt für die Jahrgänge ab 1955 +/- 1,5% und steigert sich danach bis hin zum Jahrgang 1965 und alle folgenden auf den maximalen Satz von +/- 3,5 %. Aus der Gegenüberstellung dieses Vergleichsbetrags mit dem Ausgangsbetrag wird ein so genannter Günstigkeitsvergleich angestellt, aus welchem letztlich die Startgutschrift hervorgeht.

Diese Regelung nennt sich Abfederung und gilt jedoch nur für Pensionsansprüche, die bis zum Jahr 2016 geltend gemacht werden. Wer also die Anmeldung seiner alten Ansprüche bis 2017 hinauszögert, kommt nicht in den Genuss dieser Abfederung: In der Pension könnten in diesem Fall jährliche Einbußen in Höhe von mehreren Hundert Euro drohen. Ein Problem, das insbesondere ausgewanderte Österreicher treffen könnte. Laut Aussage des aktuellen Sozialministers Rudolf Hundstorfer habe sich sein Ministerium zwar bemüht, möglichst viele Auslands-Österreicher anzuschreiben. Für Fälle in denen jedoch keine Adresse bekannt ist, und in denen sich der Ausgewanderte auch nicht von selbst bis Ende des Jahres 2016 meldet, könne man leider nicht mehr tun. Schließlich müsse man laut Hundstorfer „irgendwann einen Stichtag setzen“.

Da SVA und SVB erst im Juni des laufenden Kalenderjahres mit der Erhebung starten, können Selbstständige und Bauern noch beruhigt sein, selbst wenn sie noch keinen Brief erhalten haben.
Als interessante Randnotiz sei erwähnt, dass Druck und Versand der Briefe bisher rund 39 Millionen Euro gekostet haben. Diese Kosten sollen sich durch den langfristigen Nutzen der Umstellung jedoch bald rechnen.

Ein Beispiel zur besseren Veranschaulichung:

Für das Geburtsjahr 1955 ergibt sich nach der neuen Berechnung bei einem Bruttoeinkommen von 1743 Euro eine Pension von 1290 Euro. Die Pension nach alter Berechnung betrug 1338 Euro. Da der Schwankungsbereich für den Jahrgang 1955 bei +/- 1,5% liegt und somit „nur“ eine maximale Verschlechterung von 1,5 Prozent erlaubt ist beträgt in unserem Beispiel der Anspruch auf eine neue Pension 1318 Euro.

Was wird auf dem Pensionskonto erfasst und wie berechnet sich der tatsächliche monatliche Bruttopensionsanspruch?

Auf dem Pensionskonto werden eingezahlte Beiträge für Zeiten von Erwerbstätigkeit, Teilversicherung und freiwilliger Versicherung erfasst. Als Teilgutschrift wird die Summe aller in einem Jahr erworbenen Beitragsgrundlagen mit einem Kontoprozentsatz von 1,78 multipliziert und dem Pensionskonto gutgeschrieben.

Die so aufgewertete Summe der Teilgutschriften früherer Kalenderjahre addiert mit der Teilgutschrift des jeweils letzten Kalenderjahres ergibt die Gesamtgutschrift. Dieses Resultat steht für die jährliche Bruttopension. Zu berücksichtigen sind hierbei jedoch noch eventuelle Abschläge für einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter bzw. Zuschläge für einen späteren Pensionsantritt. Will man nun noch den monatlichen Bruttopensionsanspruch ermitteln, muss man die Gesamtgutschrift noch durch 14 teilen.

Warum durch 14?

Dies ist in der 14-maligen Auszahlung begründet.

Wie begründen sich die vergleichsweise hohen Beitragsleistungen und die ausgewiesene geringe Gutschrift pro Jahr?

Vorab ist zu bemerken dass die Beitragsleistung in keinem direkten Zusammenhang mit der Teilgutschrift steht, da die Teilgutschrift aus der Jahressumme der Beitragsgrundlagen und dem gesetzlich festgelegten Kontoprozentsatz von derzeit 1,78% gebildet wird. Um hier vergleichen zu können ist der Beitragsleistung für ein Kalenderjahr die daraus resultierende Auszahlungssumme für die gesamte Pensionsbezugsdauer gegenüber zu stellen.

Beispiel zur Verdeutlichung des Zusammenhangs zwischen Jahreseinkommen, Beitragsleistung, Teilgutschrift und Leistungshöhe:

Bei einem Jahreseinkommen von 35.000,- Euro mit einer Beitragsleistung in Höhe von 7.980,- Euro (22,8 % = Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ergibt sich beim gesetzlich festgelegten Kontoprozentsatz von 1,78 Prozent eine jährliche Gutschrift von 623,- Euro.
Ohne zukünftige Pensionsanpassungen zu berücksichtigen ergibt sich aus einer Beitragsleistung von 7.980,- Euro bei einer fiktiven 18-jährigen Bezugsdauer ein Pensionszufluss von 11.214,- Euro (623,- Euro x 18 Jahre)

Wo und wie kann ich meinen aktuellen Pensionskontostand einsehen oder erfragen?

Nachdem Sie Ihre Pensionskontomitteilung zugesandt bekommen haben, können Sie den aktuellen Stand Ihres Pensionskontos jederzeit abfragen. Es gibt folgende Möglichkeiten, an die gewünschten Informationen zum Pensionskontostand zu gelangen:

  1. Sie können sich den aktuellen Stand Ihres persönlichen Pensionskontos von Ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger zuschicken lassen. Dazu genügt ein entsprechender Antrag. Für Beamte/-Innen gilt, dass ihnen der Stand von der zuständigen Dienstbehörde übermittelt wird. Sie können sich den aktuellen Stand Ihres persönlichen Pensionskontos von Ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger zuschicken lassen. Dazu genügt ein entsprechender Antrag. Für Beamte/-Innen gilt, dass ihnen der Stand von der zuständigen Dienstbehörde übermittelt wird.
  2. Außerdem besteht die Möglichkeit, den aktuellen Stand jederzeit online über die Internetseite https://www.neuespensionskonto.at/pensionskontorechner/ einzusehen.

Für die Benutzung des Online-Services müssen Sie keine zusätzlichen Unterlagen übermitteln und es fallen keinerlei Gebühren für die Nutzung dieses Services für Sie an. Allerdings ist dabei zu beachten dass Sie dafür eine Handy-Signatur (diese erhält man über die Internetseite https://www.handy-signatur.at/) oder eine Bürgerkarte benötigen. Alle wichtigen Informationen zur Ausstellung einer Bürgerkarte finden Sie auf www.buergerkarte.at.

Im nächsten Blogbeitrag behandeln wir die Problematik rund um das Thema Pensionskonto Neu und der Altersvorsorge in Österreich.

In diesem Beitrag Altersarmut in Österreich wurde bereits teilweise darauf eingegangen.

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