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Versteigerer verkaufen bewegliche und ab 1.1.2009 unbewegliche Sachen auf eigene und fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen. Versteigerer beweglicher Sachen benötigen eine Geschäftsordnung (aushangpflichtig) nach § 158 Abs 3 GewO. Zusätzlich müssen Versteigerer von beweglichen Sachen in Abstimmung mit § 158 Abs 2 GewO Landes- und Gemeindegesetzliche Vorschriften einhalten.

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