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Pfandleiher sind berechtigt Darlehen, gegen Übergabe beweglicher Sachen, zu gewähren. Wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird, ist der Pfandleiher zum Verkauf der beweglichen Sachen berechtigt. Das Pfandleihergewerbe grenzt sich dadurch vom Bankgewerbe ab, da es sich dabei um die Hingabe eines Darlehens handelt, für das dem Pfandleiher keine andere Sicherheit als die verpfändete Sache eingeräumt wird. Pfandleiher benötigen eine Geschäftsordnung (aushangpflichtig) - die Genehmigung dieser wird seitens des Landeshauptmanns erteilt.

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