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Geschäftsvermittlung in der Form der Vermittlung von Verträgen zwischen Personen, die nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz zur Erbringung von Finanzdienstleistungen berechtigt sind, und/oder gewerblichen Vermögensberatern und solchen Personen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit, sowie unter Ausschluss der unter das WAG 2007 fallenden konzessionspflichtigen Tätigkeiten. Die Haupttätigkeit ist entweder, Termine zu vereinbaren oder dem Unternehmen Kontaktdaten mit der Erlaubnis zur Kontaktaufnahme zu übermitteln. Dazu ist es möglich, über den Anbieter zu diskutieren oder dessen Vorteile positiv darzustellen. Der Geschäftsvermittler ist lediglich zur Feststellung des Interesses am Vertragsabschluss und zur Bekanntgabe von Namen und Anschrift des Interessenten an einen gewerblichen Vermögensberater oder eine Wertpapierfirma bzw. ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen berechtigt (ausschließlich Sammlung von Stammdaten, keine weiteren Informationen). Nicht im Gewerbeumfang enthalten, jedoch nicht verboten, ist die Begleitung eines befugten Gewerbetreibenden zu Lernzwecken. Der Lernprozess beinhaltet jedoch selbst keine Beratung oder sonstige hier als nicht erlaubte Tätigkeiten umfasste Dienstleistungen. Möglich ist daher nur ein „Zusehen“ und „Zuhören“ bei der Tätigkeit des Befugten.

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