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Korrekt formuliert sind Vermögensverwalter Wertpapierfirmen (WPF) mit einer Berechtigung zur Wertpapierverwaltung.

Was ist und macht ein Vermögensverwalter?

Dies ist auch der Unterschied zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dem das untersagt ist. Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind vor allem im Kundenverkehr (Beratung und Verwaltung von Kundenvermögen) und in der Vermittlung über Erwerb und Veräußerung von Wertpapiergeschäften tätig. Zu ihren Finanzinstrumenten gehören: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentfonds, Finanzterminkontrakte, Zinsterminkontrakte, Warenderivate, Optionen, Futures, u.a.m. Der Gewerbezugang erfolgt über eine Konzession, die bei der FMA beantragt werden kann. Das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007) legt für die Erbringung der Wertpapierdienstleistungen „Wohlverhaltensregeln“ fest. Diese sind zwingend einzuhalten.

Berechtigungsumfang

Wertpapierfirma nach § 3 WAG 2007 ("große Konzession") • Wertpapierberatung nach § 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007 • Wertpapiervermittlung nach § 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007 • Wertpapierverwaltung nach § 3 Abs 2 Z 2 WAG 2007 • Betrieb eines multilateralen Handelssystems nach § 3 Abs 2 Z 4 WAG 2007 Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 4 WAG 2007 ("kleine Konzession") • Wertpapierberatung nach § 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007 • Wertpapiervermittlung nach § 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007 Beim Betätigungsfeld von WPF und WPDLU muss zwingend darauf geachtet werden, dass der Handel mit Finanzinstrumenten und jede Dienstleistungserbringung, die das Halten von Geld oder Wertpapieren (Instrumenten) von Kunden umfasst, konzessionspflichtige Bankgeschäfte iSd § 1 Abs 1 BWG sind.

Berufsgeheimnis

Das Berufsgeheimnis des § 7 WAG 2007 verpflichtet WPF und WPDLU zur Verschwiegenheit über Kundeninformationen, die im Zuge eines Wertpapiergeschäftsabschlusses oder im Rahmen einer Vollmacht dem WPDLU zur Kenntnis gelangen. Ausnahmen bestehen nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen, soweit die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht des WPF oder WPDLU oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.

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