Das Ende der Zahlscheingebühr

Das Ende der Zahlscheingebühr

Nie wieder Zahlscheingebühr bzw. Zahlscheinentgelt bezahlen

Jetzt ist es fix! Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden und somit ein Verbot für die Verrechnung einer Zahlscheingebühr bzw. Zahlscheinentgelt erlassen. Die folgende OTS Pressemeldung der Arbeiterkammer erklärt die Details:

AK Erfolg: Zahlscheinentgelte von Versicherungen gesetzwidrig

Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar: Von Versicherungen eingehobene Zahlscheingebühren sind verboten

Wien (OTS) – Nun gilt auch für Versicherer: Die von Versicherungen eingehobene Zahlscheingebühr für die Überweisung der Versicherungsprämie ist unzulässig. Das entschied nun der OGH. Die AK klagte eine Versicherung. KonsumentInnen können ihr Geld zurückfordern – der VKI hilft.

Die AK hatte im Jahr Frühjahr 2011 gegen die Generali Versicherung eine Klage eingebracht, die Zahlscheinentgelte für Überweisungen der Versicherungsprämie zu unterlassen.

Das Verfahren der AK wurde vom OGH im Jahr 2013 unterbrochen, um die Grundsatzentscheidung zur Zahlscheingebühr durch den Europäischen Gerichtshof abzuwarten. Nun hat der OGH – nach der kürzlich ergangenen Entscheidung zu Handyverträgen – auch für Versicherungsverträge entschieden: Sondergebühren, die Versicherungen für das Bezahlen mit Zahlschein oder Onlinebanking verlangen, sind nicht erlaubt. Die Versicherer hatten damit argumentiert, dass das Zahlungsdienstegesetz, in dem das Verbot geregelt ist, gar nicht für Versicherungen anwendbar sei. Aufgrund einer Spezialbestimmung im Versicherungsvertragsgesetz könne ein Aufwandersatz für diese Zahlungsarten verlangt werden.

„Jetzt ist es schwarz auf weiß, Versicherungen dürfen kein Extra-Entgelt für Überweisungen verlangen“, sagt AK Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic. „Auch der Gesetzgeber hat schon im Vorjahr die Klarstellung zu Gunsten der Versicherungskunden im Versicherungsvertragsgesetz erlassen“, so Zgubic.

Das Verbot der Zahlscheingebühr gilt für alle Zahlungen, die seit dem 1. November 2009 gemacht wurden. „Alle Versicherungskunden können die bezahlten Entgelte zurückverlangen, egal wann die Versicherung abgeschlossen wurde“, betont Zgubic.

Es gibt eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung, die der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums bis 30. September 2014 durchführt.

SERVICE: Informationen zur Sammelaktion „Geld zurück“ finden Sie unter www.verbraucherrecht.at

Fazit: Falls, wider Erwarten, auf Ihren Zahlscheinen doch noch eine Zahlscheingebühr verrechnet wird, einfach nicht einzahlen! Eine Begründung haben sie ja hiermit, warum kein Zahlscheinentgelt mehr verlangt werden darf.

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