Altersarmut in Österreich wird Realität

Altersarmut in Österreich wird Realität

Das neue Pensionskonto – Teil 1

Altersarmut in Österreich so gut wie sicher

Seit dem Jahr 2005 wird das österreichische Pensionsversicherungssystem für alle pensionsversicherten Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren wurden, nach den Maßgaben des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) geregelt. Für nach diesem Stichtag geborene Personen wird hingegen seit 1. Jänner 2005 ein individuelles Pensionskonto geführt, nach dem sich die Höhe der späteren Pension errechnet – und das mit einschneidenden Konsequenzen: Sehr viele Österreicher müssen damit rechnen, dass die Pensionsversicherung ihnen im Alter nicht zum Leben reichen wird. Ihnen steht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Altersarmut bevor, und als Sparmaßnahme ist das auch politisch beabsichtigt.
Für Personen, die Pensionsansprüche sowohl nach dem alten wie nach dem neuen System erworben hatten, galt zunächst eine Übergangsregelung (die sogenannte Parallelrechnung). Diese wurde auf Grundlage des Sparpakets 2012 zum 31. Dezember 2013 abgeschafft. Dadurch verschärft sich auch für sie die Situation: Seit 1. Jänner 2014 existiert für alle ab dem 1. Jänner 1955 Geborenen nur mehr das Pensionskonto, und dadurch werden sie zugleich große Teile ihrer sicher geglaubten Pension verlieren. Viele sind sich darüber bisher nicht im Klaren, aber drastische Einschnitte bei der Pension sind die Konsequenz.

Gründe für die Pensionsharmonisierung

Die im Jahr 2004 verabschiedete Pensionsreform mit der Einführung des Allgemeinen Pensionsgesetzes und der damit verbundenen persönlichen Pensionskonten bildete die bislang letzte in einer Reihe von Ansätzen zu einer grundsätzlichen Reform des österreichischen Pensionssystems. Hinzu kam die politisch beabsichtigte Vereinheitlichung und Vereinfachung der unterschiedlichen berufsständischen Pensionsregelungen im Rahmen der Pensionsharmonisierung. Alle diese Reformschritte dienten im Ergebnis einer Anpassung der Pensionsleistungen an wirtschaftliche und demographische Änderungen, nämlich durch die Erhöhung des Pensionsantrittsalters, die Reduzierung der Pensionsleistungen bei gleichzeitiger Erhöhung der Beiträge sowie eine stärkere Privatisierung der individuellen Altersvorsorge.
Grundsätzlich wird die Pensionsversicherung weiterhin in einem Umlageverfahren finanziert. Die in Abhängigkeit vom Einkommen jeweils entrichteten Abgaben werden zur Finanzierung der aktuell anfallenden Pensionszahlungen verwendet und begründen gleichzeitig Pensionsansprüche für die Zukunft. Es ist aber eindeutig politisch beabsichtigt, diese Ansprüche in der Zukunft drastisch zu reduzieren. Viele Österreicherinnen und Österreicher werden das im Alter mit schmerzlichen Pensionsreduktionen zu spüren bekommen.

Das individuelle Pensionskonto und die verschiedenen Pensionsversicherungsanstalten

Die wichtigste Neuerung, die das Allgemeine Pensionsgesetz 2005 brachte, war die Einführung des individuellen Pensionskontos für ab dem 1. Jänner 1955 Geborene. Während es für Pensionisten nach dem alten Recht auch weiterhin kein Pensionskonto gibt, werden Pensionsansprüche für Beitragsmonate seit 1. Jänner 2005 auf individuellen Pensionskonten angesammelt; mit Abschaffung der Parallelrechnung zum 1. Jänner 2014 kommt eine Erstgutschrift für vor 2005 erworbenen Pensionsansprüche hinzu. Bis zum Pensionsantritt werden Pensionsansprüche auf dem Pensionskonto durchgerechnet. Diese Neuregelung wurde politisch insbesondere als einfacher und transparenter als die komplizierten Bestimmungen zur Pensionsberechnung nach alter Rechtslage verteidigt. Gleichzeitig führt sie aber auch zu einer erheblichen Verminderung der Pensionsansprüche, teils zu bis zu 70 Prozent.
Zuständig für die Verwaltung des individuellen Pensionskontos sowie für die Auszahlung der Pensionen ist generell die bundesweit zuständige Pensionsversicherungsanstalt mit Sitz in Wien bzw. ihre jeweiligen Landesstellen in den Bundesländern. Die Pensionsversicherungsanstalt entstand im Jahr 2003 aus der Fusion der berufsständischen Versicherungsanstalten der Angestellten und der Arbeiter. Ausnahmen gelten hier jedoch etwa für Bauern, für Selbständige und Freiberufler sowie für Beschäftigte der Notariate, der Eisenbahnen und im Bergbau, für die eigenständige Pensionsversicherungsanstalten existieren.

Rahmenbedingungen für die Regelalterspension

Der Anspruch auf Regelalterspension entsteht durch eine Versicherungszeit von mindestens 180 Versicherungsmonaten (einschließlich Ersatzzeiten) innerhalb eines Rahmenzeitraums von 360 Monaten oder aber durch eine „ewige Anwartschaft“, die entsteht, sobald mindestens 180 Beitragsmonate oder mindestens 300 Versicherungsmonate erreicht sind. Die Altersgrenze für die Regelalterspension liegt bei 65 Jahren für Männer und 60 Jahren für Frauen (das Regelpensionsalter für Frauen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jährlich um sechs Monate, bis es sich dem der Männer angleicht.) Abweichend von diesen Regelungen gilt im Rahmen des Pensionskontos, dass 15 Versicherungsjahre ab dem Jahr 2005, davon mindestens sieben Beitragsjahre notwendig sind.
Daneben existieren im Detail abweichende Bestimmungen für andere Pensionstypen (vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – ab 2017 abgeschafft –, Schwerarbeitspension, Pension entsprechend der sogenannten Hacklerregelung). Hierunter fällt auch die mit der Pensionsreform eingeführte Korridorpension, die an die Stelle der vorzeitigen Alterspension tritt und den Pensionsantrittszeitpunkt flexibilisieren soll. Der betreffende kann, sobald mindestens 456 Versicherungsmonate vorliegen (ab 2013 bis 2017 schrittweise auf 480 Versicherungsmonate erhöht), zu einem frei gewählten Zeitpunkt zwischen dem 62. und dem 68. Geburtstag in Pension gehen. Diese Regelung gilt auch für Pensionsansprüche nach altem Recht.
Neben den Beitragszahlungen aus Pflicht- und freiwilligen Pensionsbeiträgen sind für alle Pensionsformen und -berechnungen auch außerordentliche Versicherungsgutschriften zu berücksichtigen, die ggf. für Zeiten der Kindererziehung, für Präsenz- bzw. Zivildienst, Wochengeld, Kranken- und Rehabilitationsgeld, Pflegekarenzgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe erfolgen. Im Folgenden wird im Detail jedoch nur auf die Berechnung der Regelalterspension eingegangen.

Wie berechnete sich die individuelle Pension nach altem Recht?

Nach der alten Rechtslage, wie sie für alle vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Versicherten nach wie vor gültig ist, ist für die Pensionshöhe vor allem die Anzahl der Versicherungsmonate und die Höhe der Bemessungsgrundlage relevant. Grundsätzlich wird dabei für jedes Versicherungsjahr ein Steigerungsbetrag festgesetzt; die Summe der einzelnen Steigerungsbeträge multipliziert mit der Bemessungsgrundlage ergibt die Höhe der jährlichen Pension. Nach alter Rechtslage (bis zum Jahr 2003) wurde für jedes Versicherungsjahr ein Steigerungsbetrag von 2 Prozentpunkten angerechnet; bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Regelpension wurden Abschläge von 3 Prozent berechnet (maximal jedoch 10,5 Prozentpunkte bzw. 15 Prozent der Summe der Steigerungsbeträge).
Entscheidend war hier vor der Pensionsreform (bis zum Jahr 2003) insbesondere die Tatsache, dass sich die Bemessungsgrundlage nur ausgehend von den 180 „besten“ Beitragsmonaten errechnete. Für jedes Versicherungsjahr wird dabei die durchschnittliche Lohnsumme für jeden Beitragsmonat errechnet (Monate ohne Lohnbezug werden dabei nicht berücksichtigt) und mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert, der die allgemeine Steigerung des Lohn- und Preisniveaus im Laufe der Zeit widerspiegelt. Der Durchschnitt der 180 Monate mit den höchsten in diesem Sinne aufgewerteten Lohnsummen bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung (die beiden zusätzlichen Monatsgehälter werden berücksichtigt, indem die aufgewertete Lohnsumme der 180 „besten“ Monate durch die um ein Sechstel höhere Zahl, d.h. 210, dividiert wird). Kindererziehungszeiten werden dabei zusätzlich berücksichtigt. Der große Vorzug dieser Regelung bestand für die Versicherten darin, dass nur die (nach Aufwertung) einkommensstärksten Monate zur Berechnung der Pension herangezogen wurden – mit der Reform wurde dies jedoch für die jüngeren Jahrgänge abgeschafft.

Teil 2 folgt am Sonntag den 21. September 2014

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