Folgen der Pensionsreform

Folgen der Pensionsreform

Teil 2 – Folgen der Pensionsreform

Die Pensionsreform führte auch für die Pensionsansprüche nach altem Recht zu Leistungsreduktionen, da nämlich:

  1. der Steigerungsbetrag ab dem Jahr 2004 bis zum Jahr 2009 schrittweise auf 1,78 Prozentpunkte pro Versicherungsjahr reduziert wurde (dabei darf die Summe der Steigerungsbeträge insgesamt 80 Prozent nicht überschreiten, es sei denn, es liegen mehr als 45 Versicherungsjahre vor);
  2. der Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Regelpension auf 4,2 Prozent pro Jahr, maximal jedoch 15 Prozent, erhöht wurde;
  3. der Zeitraum zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der Pension von 180 Beitragsmonaten im Jahr 2003 schrittweise um zwölf Monate pro Jahr verlängert wurde, bis auf 480 Beitragsmonate im Jahr 2028 (wobei zum Beispiel Kindererziehungszeiten den Bemessungszeitrum wieder verkürzen können, er kann jedoch 180 Monate nicht unterschreiten).

Insbesondere durch die Ausdehnung des Durchrechnungszeitraums der Bemessungsgrundlage werden zunehmend nicht nur die „besten“ Beitragsmonate zur Pensionsberechnung herangezogen, sondern immer mehr auch beitragsschwächere Monate – ab dem Jahr 2028 mit insgesamt 40 Beitragsjahren der größte Teil des möglichen Versicherungszeitraums –, sodass einerseits die Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung zurückgeht, während andererseits zugleich der zur Anwendung kommende Steigerungsbetrag sinkt.
Im Rahmen der Pensionsharmonisierung wurde für Pensionen nach alter Rechtslage jedoch eine Verlustbegrenzung eingeführt, sodass die Verluste infolge der Pensionsberechnung nach neuem im Vergleich zu altem Recht einen Anteil von 5 Prozent (im Jahr 2004) bis 10 Prozent (im Jahr 2024, bei schrittweisem Anstieg) nicht übersteigen darf. Für die jüngeren Versicherten gilt es diese Sicherheit jedoch nicht mehr.

Pensionsberechnung nach neuem Recht (Pensionskonto)

Nach neuem Recht erfolgt die Pensionsberechnung auf Grundlage des Pensionskontos in einem gänzlich anderen Verfahren. Insbesondere wird hierbei nicht mehr eine bestimmte Anzahl „bester“ Jahre als Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern sämtliche Beitragsjahre werden bis zum Pensionsantritt unterschiedslos durchgerechnet. Die Pensionsberechnung nach diesem Verfahren orientiert sich an der Formel „80/65/45“, d.h. wer im Alter von 65 Jahren nach 45 Versicherungsjahren in Pension geht, soll 80 Prozent seines durchschnittlichen Lebenserwerbseinkommens als Pension erhalten. Viele sind sich aber gar nicht der Tatsache bewusst, welche unangenehmen Auswirkungen diese Formel auf ihre späteren Pensionsansprüche hat.
Zum Zwecke der Pensionsberechnung wird in jedem Versicherungsjahr ein Betrag von 1,78 Prozent der Beitragsgrundlage (in der Regel das Bruttoeinkommen) dem Pensionskonto als Teilgutschrift gutgeschrieben. Die Summe aller bisherigen Gutschriften und der Teilgutschrift des laufenden Jahres ergibt sodann die Gesamtgutschrift, die dem bisher angelaufenen Pensionsanspruch entspricht. Dabei werden die Gutschriften des Vorjahres jeweils entsprechend der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung aufgewertet. Die Gesamtgutschrift zum Zeitpunkt des Pensionsantritts entspricht dem jährlichen Pensionsanspruch und ergibt dividiert durch 14 den monatlichen Auszahlungsbetrag. Der auf dem Pensionskonto angegebene Betrag entspricht also einer jährlichen Bruttopension – und vor allem wird er im Verhältnis zum eigenen Einkommen sehr viel geringer sein, als man es erwarten sollte.

Übergangsbestimmungen: die Parallelrechnung bzw. Erstgutschrift zum 1. Jänner 2014

Für Versicherte, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und die Versicherungsansprüche sowohl vor dem 1. Jänner 2005 als auch danach erworben hatten, wurde zwischen 2005 und 2013 die Pensionsberechnung nach einem Mischsystem der beiden oben geschilderten Berechnungsverfahren vorgenommen, der sogenannten Parallelrechnung. Dabei wurden fiktive Pensionsbeträge einerseits nach dem bis zum Jahr 2004 geltenden Recht (als ob es auch danach unverändert fort gegolten hätte) bzw. andererseits nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (als ob es die alte Rechtslage nicht gegeben hätte) errechnet. Aus der Summe der nach dem Verhältnis der nach neuem bzw. altem Recht erworbenen Versicherungsmonate gewichteten fiktiven Einzelbeträge wurde sodann eine Summe gebildet, welche der monatlichen Bruttopension entsprach.
Mit dem Sparpaket 2012 wurde diese vergleichsweise komplizierte Regelung zugunsten einer Vereinheitlichung zum neuen Pensionskonto abgeschafft. Die nach dem alten Recht erworbenen Pensionsansprüche wurden dabei mithilfe einer Erstgutschrift auf das Pensionskonto in das neue System überführt. Zu diesem Zweck wird zunächst ein Ausgangsbetrag entsprechend dem alten Recht ermittelt (mit einem Bemessungszeitraum von 336 Monaten und einem Steigerungsbetrag von 1,78 Prozentpunkten pro Versicherungsjahr); sodann wird ein Vergleichsbetrag im Sinne der Parallelrechnung errechnet. (Ausnahme: Wenn der Anteil der ab bzw. vor 1. Jänner 2005 erworbenen Versicherungsmonate weniger als fünf Prozent aller Versicherungsmonate betrug bzw. weniger als 36 Monate, wurde die Parallelrechnung nicht angewandt.) Die auf dem Pensionskonto zu verbuchende Kontoerstgutschrift entspricht dem 14-Fachen des Ausgangsbetrages, es sei denn, dieser Betrag ist größer bzw. kleiner als ein Korridor von 96,5 % bis 103,5 % des Vergleichsbetrages (für Geburtsjahrgänge vor 1965 gelten hierbei andere Werte; der Korridor ist jeweils schmaler).

Umgang mit Pensionsversicherungsanstalt

Die zuständige Pensionsversicherungsanstalt teilt dem Versicherten bis spätestens 31. Dezember 2014 die Höhe der Erstgutschrift mit, die mit der Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 auf dem Pensionskonto verbucht wird. Hierbei ist auf eventuell fehlende Anspruchszeiten besonders zu achten, denn nur bei einer Nachmeldung bis Ende 2016 ist es noch möglich, die Fehlzeiten mittels des Berechnungsverfahrens der Parallelrechnung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch bei fehlenden außerordentlichen Gutschriften, zum Beispiel für Kindererziehungszeiten. Falls durch Irrtümer bzw. Fehler bei der Verbuchung von Beitragsgrundlagen oder Versicherungszeiten Korrekturen erforderlich sein sollten, so sind diese bis zum 31. Dezember 2016 unter Neuberechnung der Erst- bzw. Gesamtgutschriften möglich. Für später festgestellte Änderungen werden im Pensionskonto jeweils Ergänzungsgutschriften bzw. Nachtragsabzüge vermerkt. Der Gesetzgeber hat für diesen Zweck ein Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt eingerichtet.

Konsequenzen der Umstellung auf das neue Pensionskonto

Was für jüngere Versicherte ohnehin bereits galt, wird nun auch für ältere Versicherte – sofern sie ab 1955 geboren wurden – in Österreich Realität: das Pensionskonto ist allein verbindlich und aussagekräftig. Der jährliche Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Pensionskontoauszug gibt eine Gesamtgutschrift an, die der Brutto-Jahrespension zum aktuellen Stand entspricht – für die monatlichen Beträge ist sie noch durch 14 zu dividieren. Es ist klar, dass die zu erwartende Pension ungleich geringer ausfällt als nach alter Rechtslage. Jeder Einzelne kann von Verlusten von 30 Prozent aufwärts, teils bis zu 70 Prozent, ausgehen. Und insbesondere gilt nun für alle ab 1955 Geborenen das Durchrechnungsverfahren. Die Pension berechnet sich nicht mehr nach einer bestimmten Anzahl „bester“ Beitragsjahre.
Vergleichsweise schwache Beitragsjahre lassen sich nicht mehr herausrechnen – alle Beiträge werden grundsätzlich gleichrangig berücksichtigt. Das neue Pensionskonto verschafft hier ab 2014 erstmals Klarheit darüber, mit welchen Pensionen die Österreicherinnen und Österreicher in Zukunft zu rechnen haben – oftmals dürfte es deutlich weniger sein, als man erwartet hat bzw. als es dem eigenen bisherigen Lebensstandard entsprechen würde. Es ist klar, dass die staatlichen Pensionen in Zukunft deutlich geringer ausfallen werden als in der Vergangenheit. Viele werden in Altersarmut abrutschen, wenn sie sich allein auf die staatliche Pensionsversicherung verlassen, die zukünftig den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger immer weniger garantieren wird. Private Vorsorge wird dementsprechend umso wichtiger. Unter dem Strich bestätigt sich so, was die Maßnahmen der Pensionsreform auch politisch beabsichtigten: eine Absenkung des Pensionsniveaus bei gleichzeitiger Erhöhung der Beitragszahlungen zum Zwecke einer langfristigen wirtschaftlichen und demographischen Absicherung des Pensionssystems.

Lesen Sie auch Teil 1 zu diesem Blog-Beitrag Altersarmut in Österreich wird Realität

In der nächsten Folge werden wir das Pensionskonto Neu ganz genau unter die Lupe nehmen.

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